RECHT DER ZAHN-, MUND- UND KIEFERHEILKUNDE

CMD (Cranio-mandibuläre Dysfunktion) *

Implantologie incl. vorbereitender Parodontologie *

Oralchirurgie

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (inclusive Dysgnathie-Operationen) * sowie die komplexen Operationsserien bei Mund-Kiefer-Gesichtskrebs

Zahnerhaltungslehre (Kons)

Kieferorthopädie *

Zahnprothetik

Alterszahnheilkunde

Kinderzahnheilkunde

Experimentielle Zahnheilkunde

Sportzahnheilkunde

Plastische, chirurgisch-erhaltene Chirurgie (keine Schönheitschirurgie!)

Empfehlungen an Patienten

  • Den Zahnarzt unverzüglich auf Mängel hinweisen.
  • Wenn der Zahnarzt nicht von selber nachbessert, Nachbesserungsverlangen an Zahnarzt stellen. Die (kostenlosen) Nachbesserungen durch den Zahnarzt nach Möglichkeit zulassen, es sei denn, der Zahnersatz ist laut Privatgutachten nicht nachbesserungsfähig oder der Zahnarzt kommt trotz vieler Versuche nicht zum Ziel. Befinden Sie sich in einem „günstigen“ Gerichtssprengel und liegt nicht die technische Anfertigung einer Prothese vor, können Sie nach Absprache mit Ihrer Krankenkasse bzw. Krankenversicherung ggf. auch sofort kündigen. Fairerweise sollte man dem Zahnarzt aber immer Gelegenheit geben, Passungenauigkeiten zu beseitigen.
  • Alle Terminzettel des Zahnarztes aufbewahren.
  • Spätestens wenn die Nachbesserungen gescheitert sind, nicht warten, sondern zügig zur Krankenkasse wegen eines außergerichtlichen Gutachtens oder als Privatpatient zum Rechtsanwalt. Nur wenige private Krankenversicherungen stehen ihren Versicherten bei.
  • Bestätigt das kassenzahnärztliche (oder ein anderes) Gutachten die völlige Unbrauchbarkeit, so die Behandlung abbrechen und nach Rücksprache mit der Krankenkasse bzw. Krankenversicherung kündigen. Das ist nervig und kostet Zeit, aber Krankenkassen veranlassen oft auf ihre Kosten außergerichtliche Gutachten, die zwar im Rechtsstreit keinen großen Beweiswert haben, aber dem Versicherten eine Risiko- und Chancenabwägung ermöglichen.
  • Besser ausdrücklich mit der Angabe von (lieber mehreren als wenigen) Gründen kündigen, anstatt die Behandlung einfach kommentarlos abzubrechen.
  • Nur „unter Vorbehalt“ (z. B. auf Überweisungsträger) zahlen.
  • Nichts am Zustand des Zahnersatzes verändern.
  • Den Rechtsanwalt lieber früher als später einschalten.

Zum Beispiel

Frage: Ich habe Gerichtspost von einem Anwalt bekommen, der Schmerzensgeld für einen meiner Patienten haben möchte. Ich suche mir aus dem Internet einen Anwalt heraus, der mir zusagt, und gebe ihm das Schreiben mit der Bitte, die ganze Sache zu erledigen.

Antwort: Falsch. Sie müssen zuerst Ihre Berufshaftpflichtversicherung benachrichtigen, die das absolute Schadensregulierungsmonopol besitzt. Fragen Sie dort nach, ob die Versicherung unbedingt auf ihr Recht zur Auswahl des Prozessanwalts besteht oder ob Sie die Angelegenheit einem hoch erfahrenen Zahnmedizinrechtler übertragen dürfen.